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Hinweisgeberschutzgesetz

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz
(HinschG)

Mit Inkrafttreten des HinschG wird den Mitarbeitern*, auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern, Praktikanten, Selbstständigen, Freiberuflern, Leiharbeitnehmern und Organmitgliedern die Möglichkeit für die Meldung oder Offenlegung von Informationen über

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (vgl. vollständige Aufzählung § 1 Abs. 2 HinschG)

gegeben.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.