Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz
(HinschG)
Mit Inkrafttreten des HinschG wird den Mitarbeitern*, auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern, Praktikanten, Selbstständigen, Freiberuflern, Leiharbeitnehmern und Organmitgliedern die Möglichkeit für die Meldung oder Offenlegung von Informationen über
gegeben.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.