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Hinweisgeberschutzgesetz

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz
(HinschG)

Mit Inkrafttreten des HinschG wird den Mitarbeitern*, auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern, Praktikanten, Selbstständigen, Freiberuflern, Leiharbeitnehmern und Organmitgliedern die Möglichkeit für die Meldung oder Offenlegung von Informationen über

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (vgl. vollständige Aufzählung § 1 Abs. 2 HinschG)

gegeben.

Die Käfer Gruppe hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich alle Hinweisgeber wenden können. Das Verfahren bei internen Meldungen gem. § 17 HinschG wird unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien (DS-GVO) höchst vertraulich geführt:

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Es wird die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinschG geprüft. Erforderlichenfalls wird die hinweisgebende Person um weitere Informationen ersucht. Im Anschluss werden angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinschG ergriffen.

Falls Sie eine Meldung machen möchten, können Sie sich an folgende Beschwerdestelle in unserem Betrieb wenden:

Frau Anja Hariri
Syndikusrechtsanwältin
E-Mail: hinweisgeber@feinkost-kaefer.de

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.